Bauausführung und Bauüberwachung

in Einklang mit § 160 Baugesetz kann Bau durchführen nur:

a)
Bauunternehmer, der bei der Realisation die Bauten stellt sicher ihre Leitung von Bauleiter im Sinne § 160 Abschnitt 1 und § 158 Abschnitt 1 Baugesetzes. Diese Berechtigung hat nicht physische Person, die Berechtigung nur zu Ausübung handwerklicher Tätigkeit erhalten (Mauerei, Zimmerei, Dachdecker, Installateur usw.)

Bis wohin entschließen Sie sich werden den Bau obenstehendes Liefersystem zu realisieren, wir dürfen Ihnen zu helfen bei Sicherstellung vorteilhafteste Lieferanten Bauten (siehe Button "Bauvorbereitung"), beziehungsweise realisieren Bau mit Form Unterlieferantsystem.

Sie können sich bei uns bestellen auch Rückversicherung Kontrolltätigkeit über Leitung des Baues (technische Aufsicht der Bauherren). Technische Aufsicht ist wichtig besonders in Fällen, wann Bauherr nicht eigene professionelle Mitarbeiter zur Verfügung hat, die juristische, administrative und technische Prozesse und Problematik in Aufbau kennen.

b)
Außergewöhnlich kann Bau Bauherr Selbsthilfe durchführen und zwar nur in Fällen aufgezählten in § 160 Abschnitt 3 Baugesetzes, wenn er sicher Bauaufsicht stellt.

Wenn es jedoch handelt um Bau für Wohnen oder Änderung Bauten, die Kulturdenkmal ist, ist Bauherr verpflichtet, fachkundige Führung ausgeführte Bauten von Bauleiter zu sichern. Weil Geschäftsführer unsere Gesellschaft staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Hochbau ist, wir dürfen für euch auch diesen Art Bauausführung zu sichern.